Unerkannte Zahlungs­dienste als Risiko­faktor

Das Zahlungsdiensteaufsichtsrecht ist komplex und durch seine zahlreichen Ausnahmen oft schwer durchschaubar. Umso größere Herausforderungen ergeben sich deshalb, wenn Unternehmen gar nicht erkennen, dass sie im Rahmen ihres Geschäftsmodells erlaubnispflichtige Zahlungsdienste erbringen. Vor allem in der Realwirtschaft geraten finanzaufsichtsrechtliche Anforderungen leicht aus dem Blick. Was aus unternehmerischer Sicht wie eine unbedeutende Nebentätigkeit wirkt, kann rechtlich den Kern eines erlaubnispflichtigen Zahlungsdienstes nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bilden – mit erheblichen Konsequenzen bis hin zur Strafbarkeit der verantwortlichen Geschäftsleiter bei fehlender BaFin-Erlaubnis. Wir unterstützen unsere Mandantinnen und Mandanten dabei, solche Fallstricke frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

Timing als Risiko

Die Beratungspraxis zeigt, dass Bedenken hinsichtlich bislang unerkannter Zahlungsdienste oft genau dann auftreten, wenn es für das Unternehmen besonders ungünstig ist. So können Zweifel etwa während der neuen Finanzierungsrunde eines jungen Unternehmens aufkommen, wenn ein potenzieller Investor das Geschäftsmodell im Rahmen einer Due Diligence prüft. Ähnlich kann es aber auch bei einem etablierten Unternehmen sein, zum Beispiel wenn nach einem Prüferwechsel im Rahmen der Jahresabschlussprüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells entstehen und die Erteilung des Testats gefährdet ist.

Prävention statt Krisenmanagement

Werden Risiken rechtzeitig erfasst und behandelt, lassen sich viele Konflikte vermeiden. Unsere Beratung setzt daher auf eine vorausschauende Analyse von Geschäftsmodellen, um kritische Strukturen zu identifizieren und sorgfältig einzuordnen. Dabei prüfen wir nicht nur, ob Zahlungsdienste vorliegen, sondern auch, ob gesetzlich vorgesehene oder in der Verwaltungspraxis der BaFin anerkannte Ausnahmen greifen. Frühzeitige Klarheit schützt vor späteren Eingriffen der Aufsicht und schafft Sicherheit.

Strukturelle Verwundbarkeit

Das typische Risiko unerkannt erbrachter Zahlungsdienste liegt darin, dass sie aus Sicht des betroffenen Unternehmens häufig nur wie Randaspekte des eigenen Geschäftsmodells wirken. Besonders anfällig sind Strukturen, in denen (auch) Zahlungen zwischen Dritten über das Unternehmen abgewickelt werden („Zahlungsdreieck“) oder in denen eigene Zahlungsinstrumente bereitgestellt werden. Typische Beispiele bilden Dienste, über die auch die Vergütung von vermittelten Leistungen eines Dritten erfolgen kann, oder (Online-) Marktplätze, die ihren Kunden ergänzende Treuhandleistungen bei der Vertragsabwicklung anbieten. Relevanz entfalten können aber auch die Leistungen eines in einen Großkonzern eingebundenen Tochterunternehmens, das u.a. auch zentralisiert für sämtliche anderen Unternehmen des Konzerns Zahlungen für diese abwickelt oder entgegennimmt. Solche Zusatzleistungen mögen im Geschäftsalltag nebensächlich erscheinen, können aber aufsichtsrechtlich erhebliche Wirkung entfalten – bis hin zur Gefährdung des gesamten Geschäftsmodells im Falle der Untersagung durch die BaFin.

Risiken und Folgen

Die Konsequenzen der unbemerkt erbrachter Zahlungsdienste können erheblich sein. Neben bußgeld- und strafrechtlichen Sanktionen für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter drohen zivilrechtliche Ansprüche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Geschäftsbetriebs.

Geschäftsanalyse als vorbeugende Maßnahme

Wir begleiten Unternehmen selbstverständlich auch im Krisenfall. Wirkungsvoller ist es jedoch, Risiken gar nicht erst entstehen zu lassen. Eine frühzeitige Analyse und die sorgfältige Einordnung des eigenen Geschäftsmodells ermöglichen es, die aufsichtsrechtlichen Spielräume vollständig auszuschöpfen. So lässt sich eine Erlaubnispflicht nicht selten vermeiden, bevor sie überhaupt zum Thema wird.